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Statuten
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Art. 1 Unter dem Namen
3-RAD PIAGGIO POWER
besteht eine Vereinigung gemäss Art. 60 des ZGB mit Sitz in Obwalden.
Art. 2 Der Zweck des PPO (3-RAD PIAGGIO POWER)
Freude an den Dreiradfahrzeugen, sprich APE’s,
weiteren Interessierten bei der Beschaffung eines Vespacars behilflich zu sein.
Art. 3 Das oberste Organ des PPO ist die Mitgliederversammlung, GV
Art. 4 Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind
Wahl des Vorstandes auf 3 Jahre mit max. 5 maliger
Wiederwählbarkeit.
Präsident/in, Vicepräsident/in und die Rechnungsrevisoren
werden jedes Jahr gewählt.
Im weiteren gelten die Bestimmungen des ZGB
Art- 60 und folgende.
Art. 5 Der Vorstand Besteht aus
a) Präsident/in
b) Vicepräsident/in
c) Kassier/in
d) Aktuar/in
e) Beisitzer/in
Wenn die Mitgliederzahl 20 Personen unterschreitet, so ist der Vorstand in einem 3er Team zu wählen, das nach Bedarf auf 5 ergänzt wird.
Art. 6 Die Mitgliedschaft:
Jede Person, mit Freude an Vespacars, kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen, mittels Anmeldung beim Sekretariat. Die Mitgliederversammlung bestimmt und wählt jeweils das Neumitglied. Die Mitgliederversammlung kann über den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ausnahmen gemäss ZGB bleiben vorbehalten.
Wegen vereinsschädigenden Handelns oder unachtbaren Verhaltens kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden .
Es wird unterschieden zwischen:
a) Aktivmitgliedschaft
b) Ehrenmitgliedschaft
Art. 7 Die Finanzierung des PPO erfolgt durch:
- den Mitgliederbeitrag von SFR 50.—
dieser Beitrag wird an der Mitgliederversammlung festgelegt
- durch den Gewinn bei Durchführungen von Veranstaltungen
- Ehrenmitgliedern ist die Höhe des Beitrages freigestellt oder erlassen
Art. 8 Die Mitgliederversammlung GV
Sie ist das oberste Organ des PPO und vereinigt sich einmal pro Jahr. Weitere Versammlungen werden, wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dies Schriftlich verlangt, durchgeführt, oder wenn der Vorstand eine Versammlung als nötig erachtet.
Zur Versammlung wird mindestens 30 Tage zum voraus schriftlich eingeladen, unter Angabe der Traktandenliste.
Anträge an die Versammlung sind mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich an das Sekretariat zu senden.
Art. 9 Traktanden der Mitgliederversammlung
Wahl der Stimmenzähler/in
Protokoll der letzten GV
Änderung der Statuten
Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten/in
Abnahme der Jahresrechnung und Revisorenbericht
Festsetzung des Jahresbeitrages
Festsetzung der Vereinstätigkeit
Wahlen des Vorstandes und der Revisoren/in
Unterbreiten von Vorschlägen, Anregungen und Kritik.
Art. 10 Entscheide
Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheide nach der Mehrheit der Anwesenden Stimmen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten/in oder Vicepräsidenten geleitet. Es kann auch ein Tagespräsident durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Der Präsident/in hat Einzelunterschrift, die restlichen Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweit.
Der Kassier/in zeichnet auf der Bank einzel.
Art. 12 Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des PPO
und vertritt diese nach aussen.
Art. 13 Das Vermögen des PPO haftet für dessen
Verpflichtungen. Persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Art. 14 Die vorliegenden Statuten können nur durch den
Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert
werden, wenn mindestens drei viertel der anwesenden Stimmen einverstanden sind. Der Entscheid ist nur gültig, sofern der Änderungsvorschlag der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt wurde.
Art. 15 Die Auflösung des PPO kann nur erfolgen, wenn eine
Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der
Mitgliederversammlung zustande kommt. Wenn die Zahl
Der anwesenden Mitglieder nicht genügt, muss eine neue
Versammlung einberufen werden, die jedoch nicht 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden kann. Die zweite Versammlung ist befugt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmer, den PPO mit einfacher Stimmenmehrheit aufzulösen.
Art. 16 Bei Auflösung des PPO entscheiden die restlichen
Mitglieder über den eventuell vorhandenen Aktivsaldo.
Die vorliegenden Statuten wurden von der
Gründungsversammlung am 15.12.1996
angenommen und am 30.03.2007 Überarbeitet von der Generalversammlung angenommen
3-RAD PIAGGIO POWER
der Präsident
Stefan Heer
der Aktuar
Meinrad Hofstetter
der Kassier
Franz Schriber
der Beisitzer
Daniel Bucher